JUGENDSCHUTZGESETZ (JUSCHG)

Allgemeine Definitionen

1. Alterskategorien:

  • Kinder: Personen unter 14 Jahren.
  • Jugendliche: Personen, die 14 oder älter sind, aber noch nicht 18 Jahre alt.


2. Sorge- und Erziehungsberechtigte:

  • Sorgeberechtigte Person: Jemand, dem laut BGB die Sorge für eine Person zusteht, entweder allein oder mit einer anderen Person zusammen.
  • Erziehungsberechtigte Person: Eine Person über 18 Jahre, die entweder durch eine Vereinbarung mit der sorgeberechtigten Person oder im Rahmen von Ausbildung oder Jugendhilfe Erziehungsaufgaben übernimmt.


3. Medienarten:

  • Trägermedien: Medien mit Inhalten auf materiellen Trägern, geeignet zur Übertragung oder direkten Wahrnehmung, oder in Geräten integriert. Elektronische Verbreitung ist gleichgestellt, sofern sie nicht unter Rundfunk gemäß Rundfunkstaatsvertrag fällt.
  • Telemedien: Medien, die über das Telemediengesetz übermittelt oder verfügbar gemacht werden.


4. Versandhandelsdefinition:

Jede entgeltliche Transaktion, die durch Bestellung und Zustellung einer Ware ohne direkten Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt, unter der Bedingung, dass der Versand nicht an Kinder und Jugendliche erfolgt.


5. Ausnahme für Verheiratete:

Die Abschnitte 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.


Überprüfungspflichten

1. Erziehungsberechtigung:

Die nach Punkt 2 definierten erziehungsberechtigten Personen müssen auf Anfrage ihre Berechtigung nachweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen in Zweifelsfällen die Berechtigung überprüfen.


2. Alterskontrolle:

Personen, für die Altersgrenzen relevant sind, müssen ihr Alter bei Bedarf angemessen nachweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende müssen im Zweifel das Alter überprüfen.


Regelungen zu Tabakprodukten und Ähnlichem

1. Öffentlichkeitsverbot:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder anderen öffentlichen Orten ist die Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Verpackungen an Kinder und Jugendliche sowie das Erlauben des Konsums verboten.

2. Automatenverkauf:

Der Verkauf dieser Produkte in Automaten ist öffentlich verboten, es sei denn, der Automat befindet sich an einem für Minderjährige unzugänglichen Ort oder ist durch technische Maßnahmen oder ständige Aufsicht gesichert.

3. Versandhandelsverbot:

Das Anbieten und Abgeben dieser Produkte an Minderjährige im Versandhandel ist untersagt.

4. Nikotinfreie Produkte:

Die Regelungen der Punkte 1 bis 3 gelten ebenso für nikotinfreie Produkte, wie elektronische Zigaretten oder Shishas, die mittels elektronischem Heizelement Flüssigkeit verdampfen, sowie für deren Behältnisse.